„Scharia-Polizei“-Westen verstoßen nicht gegen Uniformverbot

Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen: Salafisten liefen als „Scharia-Polizei“ durch Wuppertal und forderten junge Leute zur Einhaltung islamischer Religionsgesetze auf. Mit ihren Warnwesten haben sie sich nicht strafbar gemacht, entschied nun das Landgericht.

© dpa Der Fall der salafistischen Männer mit „Shariah Police“-Warnwesten sorgte bundesweit für Schlagzeilen.
 
Das Wuppertaler Landgericht hat die Eröffnung eines Prozesses gegen neun Männer wegen des Tragens von Westen mit der Aufschrift „Scharia-Polizei“ abgelehnt. Es liege kein strafbarer Verstoß gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz vor, teilte das Gericht am Mittwoch zur Begründung mit. Darauf hatte die Staatsanwaltschaft ihre Anklage gestützt. Die Richter ließen lediglich die Anklage gegen einen der Beteiligten zu. Dieser soll als Leiter einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung fungiert und sich dadurch strafbar gemacht haben. Dieses Verfahren verwies das Landgericht an das Amtsgericht.

Mehr zum Thema
Die Männer hatten im vergangenen Jahres bundesweit für erhebliche Aufregung gesorgt, weil sie im Wuppertaler Stadtteil Elberfeld in handelsüblichen Warnwesten mit dem Aufdruck „Schariah Police“ (Scharia-Polizei) durch Straßen zogen und junge Leute nach Behördenangaben zur Einhaltung traditioneller islamischer Religionsgesetze aufgefordert hatten. Dazu zählt etwa ein Alkoholverbot.
Nach damaligen Mitteilungen der Polizei handelte es sich um Angehörige der salafistischen Szene, die mit der Aktion versuchten, junge Leute „zu beeinflussen und anzuwerben“. Beamte kontrollierten die Gruppierung, die Strafverfolgungsbehörden leiteten daraufhin Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ein. Dies wurde teils als überzogen kritisiert. Einige Beobachter bezweifelten das Vorliegen echter strafbarer Handlungen und werteten die „Scharia-Patrouillen“ als PR-Aktion der Aktivisten um einen bekannten 35-jährigen Salafisten.

Keine Assoziationen mit realen Polizeiuniformen

Das Landgericht erklärte nun, das Uniformverbot diene bei verfassungskonformer Auslegung dazu, Kleidungsstücke mit erkennbaren Bezügen zur „uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen“ zu verbieten, die als ein „Symbol organisierter Gewalt“ gemeint seien und bei Versammlungen „suggestiv-militante Effekte“ auslösen sollten. Von handelsüblichen orangenen Warnwesten gehe im Gegensatz dazu keine einschüchternde und bedrohliche Wirkung aus, auch der darauf angebrachte Schriftzug habe keine Assoziationen mit realen Polizeiuniformen geweckt.

Lediglich die Anklage gegen den 35-jährigen mutmaßlichen Anführer wegen der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ließ das Gericht zur öffentlichen Hauptverhandlung zu. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung über die Eröffnung der Verfahren lag wegen der vergleichsweise begrenzten Vorwürfe zunächst beim Wuppertaler Amtsgericht. Es hatte die Fälle wegen der besonderen Bedeutung und des großen Interesses der Öffentlichkeit allerdings an das Landgericht verwiesen. Die Richter dort entschieden nun indes, die Verhandlung gegen den 35-Jährigen doch beim Amtsgericht zu führen.

Kommentare