Köln, Hamburg, Stuttgart: gewalttätiger Massenmißbrauch an Frauen - Es reicht

Von Jean Taulier
Köln, Hamburg, Stuttgart: gewalttätiger Massenmißbrauch an Frauen - Es reicht

Seit dem Neujahrsmorgen kommen immer neue Meldungen zu dem Massenmißbrauch von Frauen durch enthemmte Horden eingewanderter, junger Männer. Erst ging es nur um den Kölner Hauptbahnhof und es hieß, eine "Gruppe von acht Männern" habe einige Frauen "sexuell belästigt".

Nach und nach kam zutage, daß es in Köln nicht nur acht, sondern über 1000 hauptsächlich Nordafrikaner waren, die mindestens achtzig Frauen mißbraucht haben, es soll auch eine regelrechte Vergewaltigung verübt sein. Die Berichte der Opfer sind schockierend "sie hatten ihre Finger in allen, meinen Körperöffnungen" berichtet ein Opfer. Heute erfahren wir, daß das gleiche auch in Hamburg und Stuttgart passiert ist. Rechtsanwalt Jean Taulier ist nun der Kragen geplatzt, und er beleuchtet einmal den rechtlichen Tatbestand der Notwehr und der Nothilfe.

(von Jean Taulier)

Notwehr ist keine illegale Gewalt
Angesichts beginnender massenhafter sexueller Gewalt gegen Frauen, ist es an der Zeit klarzustellen, daß jeder Bürger der BRD das Recht zur Selbstverteidigung hat. Hinzu kommt auch das Recht und die Pflicht anderen in Notsituationen beizustehen, die sogenannte Nothilfe.

In
Köln, Hamburg, und Stuttgart wurden Frauen von (illegal eingereisten) Nordafrikanern unter den Augen unserer Polizeikräfte massiv sexuell belästigt und beraubt. Teilweise begrapschten ganze Trauben von Männern eine Frau in gröbster Weise. Wer von den Opfern ein Kleid oder einen Rock trug, war anschließend fast nackt. Die Täter drückten und quetschten ihre Hände gleichzeitig und zu mehreren in jede Körperöffnung der Frauen, rissen sie an den Haaren und schubsten und stießen die Opfer grün und blau. Gleichzeitig wurden die Frauen und Mädchen beraubt, erniedrigt und beleidigt, teilweise geschlagen.  Ein Polizist sagte, "was die Frauen dort erlebt haben, waren Vergewaltigungen". Heute berichtete sogar die Mainstram-Presse, daß die Männer zu diesem Zweck zu den Tatorten angereist kamen, um sich zu massiven sexuellen Übergriffen und Rauben zusammenzurotten. Es soll auch eine Vergewaltigung mitten im Kölner Bahnhof durch Penetration gegeben haben.

Hamburg, Köln, Stuttgart: Die Sicherheit unserer Frauen kann in der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet werden.

Die Polizeikräfte, die mit kugelsicherer Weste Rotlichtsünder, Falschparker und Enten-Fütterer scharf beobachten und verfolgen, sind nicht in der Lage, unsere Frauen vor diesen Verbrechern zu schützen.

"Die Polizei ist schockiert". "Das konnte man nicht vorhersehen, die Polizei konnte deshalb darauf nicht vorbereitet sein", erklärte Rainer Wendt, Vorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG).

Einspruch: Solche Vorfälle von massenhafter, gewaltsamer sexueller Belästigung bishin zu Vergewaltigungen in der Menge sind sehr wohl aus den Unruhen des arabischen Frühlings bekannt. Insbesondere aus Ägypten auf dem Tahrir-Platz muß es zu wahren Orgien gekommen sein. Eine westliche Journalistin wurde auch Opfer einer solchen Attacke einer ganzen Gruppe und kam nur durch das beherzte Eingreifen der Kameramänner mit lediglich leichten Verletzungen davon. 


"Ausgerechnet der Tag, an dem eine jubelnde Menge den Rücktritt des ägyptischen Präsidenten Husni Mubarak auf dem legendären Platz in Kairo feierte, endete für die erfahrene Kriegsreporterin Lara Logan brutal: Etwa 200 bis 300 Männer kreisten die Korrespondentin des US-Fernsehsenders CBS und ihr Team am 11. Februar 2011 ein, stürzten sich auf sie und vergewaltigten sie "mit ihren Händen", wie Logan später aussagte."
Quellen: http://www.spiegel.de/panorama/misshandelte-us-reporterin-ich-dachte-ich-muss-sterben-a-759778.html

http://www.spiegel.de/politik/ausland/tahrir-platz-kairo-franzoesische-reporterin-dridi-sexuell-belaestigt-a-862541.html

"... Einst war der Tahrir-Platz ein Symbol des Friedens", sagt er. "Nun ist er ein Ort des Grauens." Und dann erzählt der Student von den organisierten Vergewaltigungen im Zentrum von Ägyptens Hauptstadt, die immer häufiger und immer brutaler werden, von der Gewalt, die sich in immer größerer Maßlosigkeit gegen die weiblichen Demonstranten richtet. ... Wie viele genau Opfer der teils extrem brutalen Übergriffe wurden, weiß niemand. Männer haben die Frauen, so heißt es, von der Menge isoliert und ihnen die Kleider vom Leib gerissen. Eine 19-Jährige, die in eine Seitenstraße gezerrt, ausgezogen und mit einem Messer vergewaltigt wurde, liegt noch immer mit schweren Schnittwunden im Genitalbereich im Krankenhaus."
Quelle: http://www.welt.de/politik/ausland/article113310044/Brutale-Vergewaltigungen-im-Schatten-des-Tahrir.html


Rainer Wendt läßt durchblicken, daß wir uns ab jetzt auch hier in Deutschland an solche sexuelle Massengewalt in aller Öffentlichkeit gegen unsere Frauen gewöhnen müssen: "Der Chef der DPolG zeigt sich pessimistisch: "Ich bin leider davon überzeugt, dass uns das in Zukunft noch weiter begleiten wird." Es gehöre zur Wahrheit dazu, dass man sage, dass sich unter den Flüchtlingen nicht nur Schutzsuchende sondern auch Kriminelle befänden ... Die Täter fühlen sich offenbar stark genug, um sich in Masse so zu verhalten", sagt Wendt."
Quelle: http://web.de/magazine/panorama/uebergriffe-koeln-silvester/uebergriffe-koeln-silvester-rainer-wendt-gefahr-gebannt-31252758


Angesichts solch schöner Aussichten mitten in Europa im 21. Jahrhundert stellt sich die Frage, wie wir als die Bürger Europas mit solchen brutalen Angriffen auf wehrlose Frauen als neue Normalität umgehen sollen. Nach dem Schock und dem blanken Entsetzen stellt sich bei der Bevölkerung Ratlosigkeit ein.

Unsere Bundeswehr hängt in Somalia, Syrien und in Afghanistan herum, um dort für Frieden und Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, während in unserem eigenen Land unsere Frauen und Mädchen zu Dutzenden vergewaltigt und massiv sexuell belästigt, beraubt und mißhandelt werden.
Dazu ein paar rechtliche Hinweise.

Wenn - wie in diesen Fällen - aus einer Gruppe von 1000 Männern massive Gewalt gegen Frauen verübt wird, ist jedermann berechtigt, entschlossen eingreifend, auch unter Ausübung von gebotener Gewalt, zur Hilfe zu eilen.


Ich habe weiter unten die rechtlichen Quellen aufgelistet und kommentiert, was im Rahmen einer Notwehrsituation / Nothilfesituation erlaubt und geboten ist.

Bei den geschilderten Vorfällen wurde seitens der Täter unvorstellbare Gewalt angewandt, das rechtfertigt eine ebensolche Reaktion.


Verantwortlich sind aber auch jene, die diese Situation herbeigeführt und möglich gemacht haben. Das ist die "conditio sine qua non" (Bedingung, ohne die nicht), also eine Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Das heißt im Klartext, daß ohne staatliche geförderte illegale Einreise der Täter unsere Frauen sicher wären. Über die Frage der Verantwortung und Täterschaft von Frau Merkel darf nachgedacht werden.
Zitat hierzu: "Dem Polizisten gelang es, etwa acht verdächtige Männer aus der Menge zu holen und festzunehmen. „Sie hatten alle kopierte Papiere dabei, Aufenthaltsbescheinigungen für Asylverfahren.“"
"Sollten unter den Tätern auch Flüchtlinge bzw. Asylbewerber sein, so droht ihnen nicht die Abschiebung in ihr Heimatland."

Ausgerechnet Frauen an der Regierungsspitze, in den Parlamenten und Ämtern, wie z. B. die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, haben die unkontrollierte, massenhafte Zuwanderung genau solcher Täter als arme, bedauernswerte Flüchtlinge frenetisch begrüßt und gefördert. Sie forderten Willkommenskultur und Toleranz bis zur Selbstaufgabe. Sie
beleidigen jeden als "Rechten", "Pack", Dumpfbacke" und "Nazi", der vor den Gefahren der gigantischen Einwanderungswelle aus solchen Ländern warnt. Die Politiker und Behörden laufen nicht Sturm gegen die explodierende Migrantengewalt, sondern schauen politisch-korrekt weg, verschweigen, beschönigen und fördern damit diese Verbrechen. 

Es wird wahllos hereingelassen, jede Sorgfaltspflicht über Bord geworfen, Gesetze aller Art täglich in Reihe gebrochen, grob fahrlässig die öffentliche Sicherheit niedergerissen. Man darf darüber nachdenken, ob hier eine Mittäterschaft zu den Verbrechen gegeben sein könnte.

Frau Claudia Roth ist bestimmt erschüttert. Das reicht aber nicht. Hier geht es nicht mehr um ein „ freundliches Gesicht“. Es werden Frauen brutal angegriffen mit Gefahr für Leib und Leben, ohne daß der Staat in gebotener Weise einschreitet. 


Ich würde als verantwortlicher Politiker in solchen kriegsähnlichen Lagen durch marodierende, plündernde, fremde Heere Horden ohne zu zögern den Befehl zum gewaltsamen Einschreiten, Kampfeinsätzen, im Extremfall sogar „Schießbefehl“ erteilen. Die Abschiebungen der zu 98% illegal in Deutschland befindlichen Zuwanderer muß spätestens jetzt im Laufschritt veranlaßt werden.
Ich kann nur jedem aufrechten Mann und jeder aufrechten Frau Mut zur Notwehr und Nothilfe machen.


Zuersteinmal: Meiden Sie ab heute unbedingt solche Zuwanderer-Männergruppen.
Rüsten Sie sich mit legalen Mitteln zu persönliche Notwehr aus. Trainieren Sie den Ernstfall. Seien Sie in Gruppen unterwegs.


Keine Angst, wer angegriffen wird, darf sich angemessen verteidigen.

Anhang:


Voraussetzungen der Notwehr
Damit eine Notwehr bzw. eine Notwehrhilfe rechtmäßig ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das Vorliegen einer Notwehrlage
2. die Notwehrhandlung darf gewisse Grenzen nicht überschreiten


1.  Notwehrlage
Eine Notwehrlage liegt bei einem gegenwärtigen und rechtwidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes Interesse vor.


Ein Angriff ist dabei ein willensgetragenes Verhalten eines Menschen, welches ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht oder verletzt. Dabei muss allerdings eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein. Verteidigungen auf einen Schein- oder Scherzangriff führen hingegen zu einer sog. Putativnotwehr (geglaubte Notwehrlage), da der sich Verteidigende einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt.


Ein notwehrfähiges Rechtsgut, also das rechtlich geschützte Interesse, kann jedes Individualrechtsgut sein (also Leben, Leib, Freiheit etc.). Darüber hinaus sind auch die Intimsphäre, die Ehre, das Recht am eigenen Bild, die Nachtruhe, das Hausrecht, Eigentum und Besitz sowie das Vermögen geschützt.
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der Angreifer seinerseits sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

2.  Notwehrhandlung
Unter einer Notwehrhandlung versteht man eine von einem Verteidigungswillen umfasste Verteidigungshandlung, welche objektiv erforderlich und normativ geboten ist, um den Angriff abzuwehren.


Bei einer Verteidigung handelt es sich um jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffs dient. Eine Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter Dritter kann nach allgemeiner Ansicht nur ausgeübt werden, wenn der Angreifer beim Angriff sich fremder Sachen bedient (sog. Drittwirkung der Notwehr).

Eine Verteidigungshandlung ist dann erforderlich, wenn sie zu einer wirksamen Verteidigung beiträgt und eine möglichst sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt bzw. eine endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Hierbei gilt jedoch der Vorrang des mildesten Mittels zu beachten. Verkennt der Notwehrausübende, dass ihm ein weniger gefährlicheres Abwehrmittel zur Verfügung steht, so liegt im Verkennen ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

Die Notwehrhandlung ist dann geboten, wenn der Notwehrausübende sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das Notwehrrecht wird also gegenüber schuldlos Handelnden und bei Bagatellangriffen bzw. bei einem vorliegenden krassen Missverhältnis eingeschränkt. Im Rahmen der Gebotenheit spielen auch die sog. Absichtsprovokation und die sog. Abwehrprovokation eine Rolle.

II. Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrt sich der Notwehrausübende über eines der oben genannten Voraussetzungen der Notwehr bzw. der Nothilfe, so liegt ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Die Folge des Irrtums ist, dass die die Verteidigungshandlung nicht gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der rechtlichen Behandlung in solchen Fällen gibt es verschiedene Theorien. Der Bundesgerichtshof (BGH) bedient sich hierbei der sog. eingeschränkten Schuldtheorie. Er lässt den Vorsatz der Handlung entfallen. Dennoch könnte der Notwehrausübende eine Strafbarkeit wegen einer Fahrlässigkeit erwarten.

III. Notwehrexzess, § 33 StGB
Ein Notwehrexzess liegt dann vor, wenn sich der Notwehrausübende nicht über die Voraussetzungen der Notwehr irrt, sondern die Grenzen der Notwehr aufgrund eines sog. asthenischen Affekts (also einen aus der Schwäche kommenden Affekt) überschreitet. Nach § 33 StGB kommen „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ als asthenische Affekte in Betracht.


In solchen Fällen bleibt die Tat des Notwehrausübenden zwar rechtswidrig, dennoch handelt er entschuldigt. Die Folge ist, dass keine Strafbarkeit zu erwarten ist.


Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tat auf einen sog. sthenischen Affekt (also einen aus der Stärke kommenden Affekt) beruht. Gemeint sind solche Affekte wie Wut, Hass, Kampfeseifer oder ähnliches.

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