Etikettenschwindel beim Begriff "Flüchtling" ?

von Haldner Priska
 
Etikettenschwindel beim Begriff "Flüchtling" ?
 
Der Artikel 1 der Genfer Konvention definiert den Begriff "Flüchtling" als eine Person, die sich ausserhalb ihres Landes aufhält und wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt wird. Die OAU weitet diesen Begriff auch auf Personen aus, die im eigenen Land auf der Flucht sind, weil sie verfolgt werden oder Angriffen ausgesetzt sind.

Hingegen sind laut UNHCR " Wirtschafts- Migranten" Personen, die ihre Herkunftsländer aus rein wirtschaftlichen Gründen oder auf der Suche nach materieller Besserstellung verlassen. Diese Personen entsprechen nicht dem Flüchtlingsstatus und haben daher keinen Anspruch auf Schutz als Flüchtlinge.

Zwei Drittel der "Flüchtlinge", die im letzten Jahr Asyl beantragt haben, kamen aus Eritrea, fast 10 000 Personen. Seit November 2015 kamen auch viele Afghanen, begründet hatte das SEM dies damit, weil in Afghanistan eine anhaltend gespannte Situation herrsche und die Erstaufnahmeländer diese Personen nicht mehr wollten. Angela Merkel liess im Herbst verlauten, bei den "Mittelstands-Afghanen", handle es sich wahrscheinlich nicht um Asylberechtigte.

Bedrohte Menschen aus Afghanistan, die vermutlich vor allem Asyl gebraucht hätten, wären die Personen gewesen, die nach Abzug der deutschen Bundeswehr als Kollaborateure verunglimpft werden, weil sie in den Diensten der Bundeswehr gestanden haben ( als Übersetzter, ortskundige Führer usw. ) Da die Bundeswehr vorläufig aber weiter in Afghanistan stationiert bleibt, nutzten vermutlich auch viele, die nicht an Leib und Leben bedroht wurden, die Gunst der Stunde um in Europa ein wirtschaftlich besseres Leben führen zu können - und weil sie Deutschland nicht mehr als Flüchtlinge aufnehmen will, sind die Afghanen jetzt in der Schweiz nach den Eritreern die zweitgrösste Asylbewerbergruppe.

Ob die Eritreer als "Flüchtlinge" laut Genfer Konvention gelten, ist immer noch nicht geklärt. Dieser Tage reisen einige Parlamentarier aus der Schweiz nach Eritrea, um sich selbst ein Bild vor Ort zu machen, in Begleitung des Eritrea-Kenners, Toni Locher. Die Flüchtlingshilfe kritisiert nun, dass diese Reise eine reine Propaganda-Aktion sei, da Toni Locher ein Anhänger des eritreischen Regimes sei. Susanne Hochuli, Regierungsrätin aus dem Aargau, betonte jedoch, ihre Reise sei privater Natur und wies den Vorwurf zurück, dass es sich dabei um eine Propaganda-Aktion handle, wie der Mediensprecher der Flüchtlingshilfe, Stefan Fry, unterstellen wollte. ( SO vom 1.2.2016 )

Warum sollten sie sich nicht eine eigene Meinung bilden dürfen? Und beim Thema von Reisen von Parlamentariern ist auch die Syrien-Reise von Skandal-Politiker Geri Müller zu erwähnen: Auf seiner- nicht als solchen deklarierten- offiziellen Syrien-Mission, mit einem Diplomatenpass, den er noch von seiner Zeit als Präsident der Aussenpolitischen Kommission hatte, traf er in Damaskus hochrangige syrische Politiker und dies mit Wissen von Bundesrat Didier Burkhalter - das EDA war informiert und war froh über Müllers Berichterstattung über die Lage vor Ort. Wieder einmal :"Hier stimmt etwas nicht" um es mit Simonetta Sommarugas Worten auszudrücken...

Übrigens hat auch Carlo Sommaruga, SP-Politiker aus Genf mit seinem Diplomatenpass private Reisen in den Nahen Osten unternommen. "Wenn zwei das Gleiche tun ist es nicht das Gleiche" und hier ist es scheinbar offensichtlich nicht das Gleiche-es kommt vermutlich hauptsächlich darauf an, wie SEM-oder sonst -kompatibel die Berichte ausfallen. Der Informationschef des EDA sagte damals , die Reisen seien privater Natur gewesen und Parlamentarier seien erwachsene Personen, die selber zu entscheiden hätten, was sie unternehmen.

Auch bei Asylanträgen gilt scheinbar nicht überall das Gleiche:

Bei einem syrischen Asylbewerber, dessen Frau und Kinder schon in der Schweiz Asyl bekommen hatten und der für sich nun auch Asyl beantragt hat, entschied das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2015, wie zuvor das SEM, gegen seinen Asylantrag. Begründet wurde dies damit, dass er kein Recht darauf habe Asyl zu erhalten, wenn er erst bei seiner Rückkehr verfolgt werde, weil er aus seinem Land ausgereist sei. Aber bei dem Eritreer, der sein Land verlässt und nur dann Unannehmlichkeiten hätte, wenn er zurückkehrt, ist dies ein Asylgrund ? Gilt die Genfer Konvention für Flüchtlinge also laut SEM nicht für alle gleich ? Gibt es da auch Flüchtlinge zweiter Klasse?

Die NGO Human Rights Watch rügte die Schweiz kürzlich wegen Menschenrechtsverletzungen: Die Flüchtlinge müssten ihr Vermögen abgeben- das sei entwürdigend - es ist aber so, dass sie nur den Betrag, der 1000 Franken übersteigt abgeben müssen und zwar dann, wenn sie von der Sozialhilfe unterstützt werden -wenn sie innert einem halben Jahr die Schweiz verlassen, wird der Betrag wieder ausgehändigt. Jeder Schweizer oder in der Schweiz lebende Ausländer, der Sozialhilfe bezieht, muss ebenfalls sein Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag abgeben. ( Das wurde aber noch von keiner Menschenrechtsorganisation als Verletzung der Menschenrechte angesehen.)

Es fragt sich, ob das Staatssekretariat für Migration von Simonetta Sommaruga nicht Etikettenschwindel mit dem Begriff "Flüchtling" betreibt, - es steht oft "Flüchtling" aber es ist vermutlich laut Genfer Konvention mehrheitlich "Wirtschaftsmigrant" gemeint.

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