Strassburger Richter auf Abwegen

by widerworte

Ein ehem. Schweizer Bundesrichter erklärt, was die NZZ nicht kapiert

Martin Schubarth, SP, von 1982 bis 2004 Richter am Schweizer Bundesgericht Lausanne, analysiert und kritisiert das unsägliche Urteil des EGMH gegen das Schweizer Bundes- gericht, ein Urteil, das die NZZ widersinnigerweise als "Schutz der Meinungsfreiheit" ausgab, um die es sich gerade foutiert. Die islamkritische Meinung der JSVP ist verboten! (wir kommentierten) https://widerworte.wordpress.com/2018/01/11/verlogener-nzz-titel/; - was dem obersten Nachtwächter der Schweiz, dem kleinkarierten ehm. Präsidenten der Rassimuskommision (EKR), Georg Kreis, wie allen Zensurzwergen gut gefallen dürfte, der ja schon jede «Problematisierung» des Islam (!!!) für unzulässig hält. (Interessante Ansicht für einen «Wissenschaftler»).  Schubarth, ein ganz anderss Kaliber als die entstirnigen islamunterwüfigen Rassismusschnüffelgnome, die den Kreislerhut grüssen,  ist schon in Sachen Minarettinitiative von der linken Linie abgewichen. Gut zu wissen, dass nicht alle Linken vor den linken Denkverboten kuschen. 
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kassiert ein Urteil des Bundesgerichts. Das ist unvereinbar mit einem rechtsstaatlichen Verfahren.
Die Geschichte beginnt mit einer Kundgebung, durchgeführt am 5. November 2009 in Frauenfeld vor der Abstimmung über das Minarettverbot. Der Präsident der Jungen SVP Thurgau sagte damals, es sei an der Zeit, der Ausbreitung des Islam Einhalt zu gebieten. Die Schweizer Leitkultur, welcher das Christentum zugrunde liege, dürfe sich nicht von anderen Kulturen verdrängen lassen. Ein symbolisches Zeichen wie das Minarettverbot sei daher ein Ausdruck für den Erhalt der eigenen Identität. Später wurden diese Äusserungen auf der Webseite der Jungen SVP Thurgau publiziert.
Die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus qualifizierte diese Aussagen auf ihrer Webseite als «verbalen Rassismus», was ihr vom Obergericht des Kantons Thurgau und vom Bundesgericht (Urteil vom 29.8.2012, BGE 138 III 641) verboten wurde. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verletzt die Schweiz damit die Meinungsäusserungs-freiheit, wie er kürzlich aufgrund einer Beschwerde der genannten Stiftung entschieden hat (Urteil vom 9.1.2018).
Strassburger Schocktherapie
Dieses Urteil leidet an einem gravierenden formalen Mangel. Der EGMR urteilte, ohne den (damaligen) Präsidenten der Jungen SVP Thurgau anzuhören. Dieser wusste nichts von dem Verfahren. Er fiel aus allen Wolken, als ihn am Tag der Urteilseröffnung ein Journalist mit der Mitteilung überraschte, der EGMR halte das Urteil des Bundesgerichts für menschenrechtswidrig. Strassburger Schocktherapie.
Das Urteil ist unvereinbar mit einem rechtsstaatlichen Verfahren; die Folge eines nicht nachvollziehbaren Formalismus. Die Beschwerde der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus richtete sich gegen die Schweiz. Deshalb ist man in Strassburg der Ansicht, man könne die im nationalen Verfahren siegreiche Partei übergehen. Das ist unhaltbar. Denn der Sache nach stellt eine solche Verurteilung das Urteil des Bundesgerichts infrage, da es jetzt zu einer Revision dieses Urteils gemäss Art. 122 des Bundesgerichtsgesetzes kommen kann.
Das Bundesgericht sollte in solchen Konstellationen die Revision seines Urteils verweigern, da es sich sonst zum Komplizen eines rechtsstaatlich unhaltbaren Verfahrens machen würde. Wenn den Strassburger Richtern das Gefühl für ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren abgeht, müsste ihnen aufgrund mehrerer Hinweise allein in der deutschsprachigen Literatur* – dem EGMR gehören immerhin vier deutschsprachige Richter an – die hier gerügte Problematik bekannt sein.
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https://bazonline.ch/schweiz/standard/sind-wir-schweizer-alle-rassisten/story/28510999


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